Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Eltern,
hiermit möchten wir Sie über die aktuelle Coronalage an unserer Schule informieren:
Liebe Schulgemeinschaft,
Bitte beachten Sie für nähere Informationen die regelmäßigen Nachrichten der Schulleitung über das elektronische Klassenbuch EduPage.
- Alle in der Schule Anwesenden müssen eine medizinische Maske oder FFP2-Masken tragen.
- Wöchentlich werden je drei Selbsttests von den Schüler*innen unter Aufsicht der Lehrer*innen durchgeführt.
- Die Kantine und die Mensa sind zu den bekannten Zeiten geöffnet.
AKTUELLE CORONA SITUATION (STAND 14.12.2021)
Lehrer*innen: Kein positiver Fall, keine Person in Quarantäne
Schüler*innen: 4 positive Fälle
Liebe Schulgemeinschaft,
beachten Sie bitte weiterhin folgende Informationen zum Schulbetrieb:
1) In der Schule herrscht eine grundsätzliche Testpflicht mit wöchentlich dreimaligen Tests für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal. Testzeiten an unserer Schule sind montags, mittwochs und freitags um 08.00 Uhr bzw. am darauffolgenden Tag, falls ein Schüler an diesen Tagen abwesend sein sollte (zur ausführlichen Teststrategie: (siehe www.boltenheide.de/corona)
2) Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich drei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
3) Für alle in der Schule anwesenden Schüler*innen gilt Maskenpflicht (Medizinische Masken oder FFP2 Masken).
1. Ort und Zeit der Testung
Die Selbsttests werden jeden Montag und Mittwoch jeweils von 08.00 bis 08.15 Uhr in den jeweiligen Räumlichkeiten (Klassenraum oder Fachraum) durchgeführt, in denen die Schüler*innen um 08.15 Uhr Unterricht haben. Die Sportstunde beginnt an diesen Tagen um 08.00 Uhr im Musikraum mit dem Selbsttest.
Bei der Durchführung sind folgende Maßgaben zu beachten:
* Die Testungen finden in den Klassen oder Kursräumen montags und mittwochs grundsätzlich vor Beginn der 1.Unterrichtsstunde mit den im Präsenzunterricht anwesenden Schülerinnen und Schülern statt. Ein einheitlicher Testtag für alle Klassen- und Kursverbände ist schon wegen des derzeit stattfindenden Wechselunterrichts nicht möglich und auch nicht erforderlich.
* Das schulische Personal – insbesondere Lehrerinnen und Lehrer – beaufsichtigen die Durchführung der Selbsttests. Die Testung in der Schule stellt für alle Schülerinnen und Schüler sicher, dass der Test unter Beachtung der Gebrauchsanweisung richtig durchgeführt wird und eine unverzügliche Information über mögliche Infektionen vorliegt.
2. Vorgabe für Hygiene und Infektionsschutz, symptomatische Personen
Die Durchführung der Testungen erübrigt in keinem Fall die Einhaltung der Vorgaben für Hygiene und den Infektionsschutz in Schulen, die zwischen den Ministerien für Schule und Bildung sowie für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Unfallkasse NRW abgestimmt wurden und seitdem stets aktualisiert werden. Zudem sind die Vorgaben insbesondere der Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) weiterhin in vollem Umfang zu beachten. Erst das Zusammenwirken von Testung und Einhaltung der Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz bietet ein hohes Maß an Gesundheitsschutz in der Schule.
Und es gilt auch weiterhin: Symptomatische Personen sollen gar nicht erst in die Schule kommen. Wenn Erkrankte (oder deren Eltern) den Verdacht haben, dass eine COVID-19-Erkrankung vorliegen könnte, müssen
diese Schülerinnen und Schüler zu Hause bleiben; die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Kontakt mit der Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufnehmen.
3. Ablauf einer Testung in der Schule
Die Schülerinnen und Schüler haben unmittelbar vor der Testung auf ihre Handhygiene zu achten. Während der Testung wird im Raum gelüftet.
Bei der Testung ist sorgfältig auf den notwendigen Abstand zwischen Schülerinnen und Schülern zu achten. Die Maske darf nur während der Testung selbst abgenommen werden. Hierbei kann es mit Blick auf die Gruppengröße erforderlich sein, gestaffelt vorzugehen, so dass aufgrund der Abstandswahrung von mindestens 1,5 Metern zueinander während des Testgeschehens zunächst ein Teil der anwesenden Schülerinnen und Schüler denjenigen Teil des Tests durchführt, bei dem die Maske abgesetzt werden muss, im Anschluss daran, nachdem der erste Teil der Schülerinnen und Schüler die Masken wieder aufgesetzt hat, folgt der andere Teil der Gruppe.
Die Selbsttests führen die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht und Anleitung von Lehrkräften oder sonstigem schulischen Personal selbst durch. Die Verlässlichkeit der Ergebnisse eines Selbsttests ist wesentlich von sorgfältigen Probenentnahmen abhängig. Insbesondere jüngere Kinder sollen bei den Testungen in geeigneter Weise durch anschauliche Erklärungen unterstützt werden. Hier folgt weiteres
unterstützendes Material des Herstellers (z.B. Videos). Bei der Durchführung der Testungen sollen Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal keine Hilfestellungen (z.B. Abstriche vornehmen, Teströhrchen
befüllen etc.) leisten. Die Lehrkräfte kontrollieren das Ergebnis der Testung. Wenn ein positives Testergebnis vorliegt, muss das Ergebnis auch unverzüglich dokumentiert werden. Danach sollte eine Handdesinfektion erfolgen.
4. Ergebnisinterpretation des Selbsttests
Das Ergebnis eines Selbsttests der Firma Roche ist wie folgt zu interpretieren:
Negativ => Das Vorhandensein einer Kontrolllinie (C) – egal wie schwach diese ist – aber keine Testlinie (T) bedeutet ein negatives Ergebnis.
Positiv => Das Vorhandensein einer Testlinie (T) zusammen mit einer Kontrolllinie (C) bedeutet ein positives Ergebnis.
Ungültig => Wenn keine Kontrolllinie (C) sichtbar ist, ist das Ergebnis als ungültig zu betrachten. Der Test funktioniert nicht richtig und sollte mit einem neuen Test-Kit wiederholt werden.
Eine genaue Interpretation eines Ergebnisses finden Sie in der Kurzanleitung des Selbsttests im Bildungsportal: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests
5. Umgang mit einem positiven Testergebnis
Ein positives Ergebnis eines Selbsttests ist noch kein positiver Befund einer Covid-19-Erkrankung, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar. Die betroffene Person muss unverzüglich und in altersgerechter Weise unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen isoliert werden. Die Isolierung findet im Lernbüro bzw. draußen vor dem Lehrerzimmer statt.
Ein positives Testergebnis begründet den Verdacht eines Vorfalls im Sinne des § 54 Abs. 4 SchulG; das weitere Vorgehen richtet sich daran aus. Wichtig ist die sofortige Dokumentation, da sich der Test-Kit nach
einer gewissen Zeit verfärbt und wertlos wird. Er kann dann auch gefahrlos entsorgt werden (s.u.)
Die Schulleitung informiert die Eltern und entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler nach Hause geschickt wird oder aus der Schule abgeholt werden muss. Eine Nutzung des ÖPNV für die Heimfahrt sollte unbedingt
vermieden werden. Kann eine sofortige Abholung durch die Eltern nicht gewährleistet werden, wird ein vorübergehender geschützter Aufenthalt in der Schule sichergestellt werden.
Die Schulleitung kann in eigener Verantwortung aufgrund von § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG (Gefahr im Verzug) handeln. Durch die nachfolgende PCR-Testung (s.u.) ist die Einbindung des Gesundheitsamts gewährleistet. Die Schule dokumentiert Fälle positiver Selbsttests mit Name, Tag und Lerngruppe (s.o.). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist hier auf Folgendes hin:
Ein positives Selbsttestergebnis ist durch eine PCR-Testung zu bestätigen. Hierfür muss umgehend durch die betroffene Person bzw. deren Eltern/Personensorgeberechtigte von zuhause aus Kontakt mit der
Hausärztin/dem Hausarzt bzw. der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgenommen und ein Termin vereinbart werden. Eine erneute Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Unterricht ist erst mit einem negativen
PCR-Test wieder möglich. Bis zum PCR-Testtermin sollte sich die Person in freiwillige häusliche Quarantäne begeben, um der Gefahr von Ansteckungen vorzubeugen. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die
weiteren Schritte nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen (u.a. häusliche Absonderung auch für Familienangehörige und ggf. die Lerngruppe, die Klasse, Kontaktpersonen).
Ein COVID-19-Verdachtsfall auf der Grundlage eines Selbsttests an einer Schule bedeutet seitens des Gesundheitsamts in der Regel nicht, dass eine Klasse in Quarantäne geschickt oder die gesamte Schule geschlossen wird. Die Schülerinnen und Schüler mit negativem Testergebnis können weiterhin die Schule besuchen.
Die direkten Sitznachbarn bzw. engen Kontaktpersonen (sog. „social bubble“) des betroffenen Verdachtsfalls sind allerdings aufgefordert, bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses des Verdachtsfalls nicht nur
strikt die Infektions- und Hygienemaßnahmen einzuhalten (unabhängig von Aufenthaltsort oder auch im Sportunterricht), sondern auch nicht notwendige Kontakte nach der Schule zu vermeiden.
6. Umgang mit ungültigem Testergebnis
Falls weitere Test-Kits verfügbar sind, kann bei einem ungültigen Testergebnis der Test wiederholt werden. Andernfalls unterbleibt die Testung.
Die Schulleitung bewahrt diese Testdokumentation bis auf Weiteres auf. Sie kann auch für eventuell erforderliche Nachermittlungen des Gesundheitsamtes verwendet werden.
7. Datenschutzrechtliche Vorgaben in Bezug auf die Ergebnisse
Die Lehrkräfte oder Aufsichtspersonen wirken darauf hin, dass die Testergebnisse der Selbsttests in der Klasse oder im Kurs auch bei negativer Testung vertraulich behandelt werden (kein Präsentieren oder
Herumzeigen von Testergebnissen). Die schulinterne Nennung der Namen positiv getesteter Schülerinnen und Schüler ist dann zulässig. Davon ist hier auszugehen, da ein Fall des § 54 Abs. 4 SchulG gegeben ist und die Veranlassung von Folgemaßnahmen in Bezug auf Kontaktpersonen erforderlich ist. Der Kreis der informierten Personen muss auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Ein positives Ergebnis des Selbsttests ist noch nicht als ein positiver Befund einer Covid-19-Erkrankung zu werten, stellt allerdings einen begründeten Verdachtsfall dar (siehe oben).
Wir wünschen Ihnen weiterhin alles Gute und viel Gesundheit.
Jutta Paul-Fey und Hasan Emil